Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die nachstehend aufgeführten allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Nutzer(innen) dieser Internetpräsenz (im folgenden „Website“ genannt), die von der Schauenburg Gruppe (im folgenden „Diensteanbieter“ genannt) bereit gestellt wird.
Mit der Nutzung werden diese als verbindlich anerkannt.


1. Bereitstellung der Website

Der Diensteanbieter stellt die Website und die damit verbundenen Leistungen freiwillig und bis auf weiteres kostenlos zur Verfügung.

Es besteht für die Nutzer(innen) insbesondere kein Rechtsanspruch auf:

  • die Nutzung der Website,

  • die Aufrechterhaltung der Website und

  • auf die Fortführung oder Verbesserung der Website.


2. Einstellung der Website

Der Diensteanbieter kann die Website und die damit verbundenen Leistungen jederzeit nach eigenem Ermessen einstellen.


3. Marken

Das Schauenburg Logo sowie alle auf diesen Seiten verwendeten Produktbezeichnungen und-/oder Produktaufmachungen sind eingetragene Marken der Schauenburg Gruppe, ihrer Verbundenen Unternehmen oder Lizenzgeber.

Jede ungenehmigte oder missbräuchliche Verwendung dieser Marken ist ausdrücklich untersagt und stellt eine Verletzung des Markenrechts, des Urheberrechts, anderer gewerblicher Schutzrechte oder des Wettbewerbsrechts dar.


4. Allgemeiner Haftungsausschluss

Der Diensteanbieter ist gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich unerlaubter Handlung – nur für solche Schäden im Zusammenhang mit der Nutzung dieser Website verantwortlich, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht worden sind.

Soweit der Dienstanbieter zwingend wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet, ist die Höhe der Ersatzansprüche summenmäßig begrenzt auf vorhersehbare Schäden. Eine Haftung des Dienstanbieters aus Produkthaftung sowie aus Garantieversprechen bleibt unberührt.

Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen findet ebenfalls keine Anwendung bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit eines Menschen.

Der Dienstanbieter übernimmt große Anstrengungen, die Website virenfrei zu halten, kann die Freiheit von Viren jedoch nicht garantieren. Deshalb empfehlen wir, vor dem Herunterladen von Dokumenten und Informationen selbst für einen hinreichenden Schutz vor Viren zu sorgen, etwa durch den Einsatz von Virenscannern.

Der Dienstanbieter übernimmt nicht die Gewähr für die Störungsfreiheit der unter der Website angebotenen Diensten sowie für deren Verfügbarkeit.


5. Haftungsausschluss für Seiten Dritter

Wenn Sie diese Website verlassen, beispielsweise über das Anklicken von sog. „Hyperlinks“, und auf fremde Seiten gelangen, die von Dritten gepflegt werden, ist der Dienstanbieter für diese und deren Inhalte rechtlich nicht verantwortlich.

Die Links auf fremde Internetseiten dienen lediglich der Erleichterung der Navigation. Der Dienstanbieter macht sich die auf den verlinkten Seiten nicht zu eigen, sondern distanziert sich vielmehr hiermit ausdrücklich von allen Inhalten aller gelinkter Seiten Dritter auf den Seiten des Dienstanbieters.

Insbesondere haftet der Dienstanbieter nicht für dort begangene Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen und Rechte Dritter.


6. Sonstiges

Diese Nutzungsbedingungen unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

Gerichtsstand für Streitigkeiten, die diesen Internetauftritt betreffen, ist [Duisburg].

Sollte eine der Bestimmungen dieser Nutzungsbedingungen unwirksam sein oder werden, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt.

 

1. Anwendungsbereich/Rechtswahl/Gerichtsstand

(1) Nachfolgende Bedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen, die die Schauenburg Maschinen- und Anlagen-Bau GmbH (im Folgenden auch „MAB“ und/oder „uns“ bzw. „unser/e“ genannt) im Geschäftsverkehr gegenüber ihren Kunden (im Folgenden einheitlich auch „Auftraggeber“ genannt) erbringt. Die Bedingungen gelten nur, wenn der Auftraggeber Unternehmen i. S. v. § 14 BGB ist. Diese Bedingungen gelten auch, wenn sie bei späteren Verträgen nicht erwähnt werden. Sie gelten auch dann, wenn Montage- und/oder Einbauleistungen und/oder Leistungen im Zusammenhang mit einer Inbetriebnahme erbracht werden.

(2) Es gelten ausschließlich diese Bedingungen. Anderslautende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsinhalt, wenn die MAB ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Diese Bedingungen der MAB gelten auch dann, wenn MAB in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Leistung für den Auftraggeber vorbehaltlos ausführt.

(3) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen allgemeinen Verkaufs- und Montagebestimmungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

(4) Ist der Auftraggeber Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Mülheim a.d. Ruhr. Entsprechendes gilt, wenn der Auftraggeber Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Auftraggebers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

(6) Für sämtliche wechselseitigen Ansprüche und Rechte aus oder in Zusammenhang mit dem geschlossenen Vertrag gilt

ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über den Internationalen Warenkauf (CISG) sowie der Verweisungsvorschriften des deutschen Internationalen Privatrechts.

(7) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen allgemeinen Verkaufs- und Montagebestimmungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

2. Vergütung/Zahlungen

(1) Es gelten ausschließlich die in unserer Auftragsbestätigung des dieser nachfolgenden Erklärung(en) genannten Preise. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, gelten unsere Preise ab unserem Werk in Mülheim an der Ruhr (EXW Incoterms 2020) ohne Verladung. Verpackungs- und Frachtkosten, Zölle, Gebühren und öffentliche Abgaben bei Exportlieferungen sind in den vereinbarten Preisen nicht enthalten, es sei denn es wird anderes ausdrücklich vereinbart. Zusätzliche oder geänderte Leistungen, die der Auftraggeber nachträglich wünscht oder anordnet, sind gesondert zu vergüten.

(2) MAB behält sich das Recht vor, unsere Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Lohnkostenänderungen, z.B. aufgrund von Tarifabschlüssen, oder Materialpreisänderungen, die kalkulatorisch nicht vorhersehbar waren, eintreten, soweit deren Entstehen nicht von MAB zu vertreten ist.

Ersatzteillieferungen und Rücksendungen reparierter Ware erfolgen, soweit diese nicht von der Sachmängelhaftung umfasst sind, gegen Erhebung einer angemessenen Versand- und Verpackungskostenpauschale zuzüglich zu der Vergütung der von uns erbrachten Leistung.

(3) Sämtliche Preise sind Netto-Preise, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart. Eine Berechnung der Umsatzsteuer unterbleibt nur in den Fällen, in denen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung von Ausfuhrlieferungen gegeben sind. Zahlungen haben nach den vertraglichen Zahlungsbedingungen „rein netto“ ohne Abzüge, soweit keine Stornierungen, Gutschriften und/oder Rabatte ausdrücklich gewährt wurden, durch den Auftraggeber zu erfolgen. Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber entgegengenommen.

(4) Die Rechnungsstellung kann spätestens drei Kalendertage nach Mitteilung der Versandbereitschaft erfolgen, auch wenn der Auftraggeber die Ware nicht abholt. Maßgeblich ist die Mitteilung der Versandbereitschaft am benannten Erfüllungsort gemäß § 3 Abs. 1 der Bedingungen. Die Nichtabholung der Ware lässt die Fälligkeit der Zahlung unberührt.

(5) Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis und nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen zu.

(6) Forderungen des Auftraggebers dürfen nur mit unserer Zustimmung an Dritte abgetreten werden. § 354a HGB bleibt unberührt.

(7) Werden uns Montageleistungen im Stundenlohn beauftragt, ist unsere Fahrtzeit als Arbeitszeit zu vergüten.

3. Lieferung/Liefertermine/Selbstbelieferungsvorbehalt

(1) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung ausschließlich ab Werk gemäß EXW Incoterms 2020 (Weseler Str. 35, Mülheim an der Ruhr), ohne Verladung. Transport- und sonstige Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung werden nicht zurückgenommen ,ausgenommen sind Holzpaletten. Der Auftraggeber wird für eine Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten sorgen.

(2) Lieferfristen gelten nur bei ausdrücklicher schriftlicher individueller Vereinbarung als verbindlich. Die vereinbarten Lieferfristen sind mit Bestehen und Meldung der Versandbereitschaft eingehalten bzw. – falls zusätzlich eine Versendung von uns übernommen wurde – mit dem fristgerechten Verlassen des Werkes.

Die Einhaltung von Liefer- und Leistungsfristen setzt stets die Klärung aller technischen Fragen voraus. Hierzu zählen insbesondere auch der rechtzeitige Eingang sämtlicher vom Auftraggeber zu beschaffende Unterlagen, etwaig erforderlicher Freigaben und Genehmigungen sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen des Auftraggebers. Sind die vorgenannten Voraussetzungen nicht erfüllt, verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, sofern wir die Verzögerung zu vertreten haben.

(3) Ist die Nichteinhaltung der vereinbarten Lieferfristen durch höhere Gewalt oder durch andere von uns nicht zu vertretende Umstände verhindert – insbesondere durch Naturkatastrophen, Krieg, terroristische Anschläge, behördliche Maßnahmen, Pandemien oder Epidemien, Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen oder vergleichbare Ereignisse, auch soweit solche unsere Zulieferanten betreffen – so verlängern sich die vereinbarten Lieferfristen um die Dauer der Behinderung. Dies gilt auch für die Arbeitskampfmaßnahmen, die uns oder unsere Lieferanten betreffen.

(4) Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Auftraggeber zu vertreten hat oder verletzt dieser schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist MAB berechtigt, den ihr insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. MAB kann, unbeschadet weiterer Ansprüche, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist anderweitig über den Liefergegenstand verfügen, insbesondere den Liefergegenstand auf Gefahr und Kosten des Auftraggebers einlagern und/oder den Auftraggeber mit angemessen verlängerter Frist beliefern.

(5) Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, sofern solche dem Auftraggeber im konkreten Fall zumutbar sind.

(6) Werden wir selbst nicht beliefert, obwohl wir bei zuverlässigen Lieferanten deckungsgleiche Bestellungen aufgegeben haben, werden wir von unserer Leistungspflicht frei und können vom Vertrag zurücktreten. Wir sind verpflichtet, den Besteller über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich zu unterrichten und werden jede schon erbrachte Gegenleistung des Bestellers unverzüglich erstatten.

(7) Ein etwaiger Versand erfolgt, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, auf Gefahr des Auftraggebers. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber mit Übergabe der Ware an den Transportführer/Versendungsperson über. Gerät der Auftraggeber in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, die uns hieraus erwachsenden Aufwendungen zu verlangen. Zudem geht mit Eintritt des Annahmeverzuges die Gefahr des zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Auftraggeber über.

(8) Vertragsstrafenregelungen des Auftraggebers für den Fall von verspäteten Lieferungen und Leistungen unserer Ware werden nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung Vertragsinhalt.

(9) Wenn dem Auftraggeber wegen unseres Verzuges ein Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede angefangene Woche des Verzuges 0,5 % der Netto-Vergütung für die im Verzug befindlichen Warenlieferung und/oder Leistung im Ganzen, aber höchstens 5 % der Nettovergütung der Gesamtlieferung und/oder Gesamtleistung, die infolge des Verzuges nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß von uns geliefert und/oder geleistet wird. Ein weitergehender Ersatz unsererseits des Verzögerungsschadens ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht im Falle eines vorsätzlichen, grob fahrlässigen oder arglistigen Handelns unsererseits, bei Ansprüchen wegen der Verletzung vom Leib, Leben oder Gesundheit, bei Verzug sowie im Falle eines vereinbarten fixen Liefertermins im Rechtssinne und der Übernahme einer Leistungsgarantie oder eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB und bei einer gesetzlich zwingenden Haftung.

4. Eigentumsvorbehalt

(1) An den von uns gelieferten Waren behalten wir uns das Eigentum bis zur völligen Erfüllung sämtlicher Forderungen aus dem der Lieferung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis vor (Vorbehaltsware). Bis dahin ist der Auftraggeber nicht befugt, die Ware zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.

(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, den unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Liefergegenstand (Vorbehaltsware) pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. MAB ist berechtigt, diese Versicherungen auf Kosten des Auftraggebers selbst abzuschließen, sofern nicht der Auftraggeber die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.

(3) Der Auftraggeber ist nur berechtigt, die gelieferten Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu verarbeiten oder mit anderen Sachen zu verbinden oder zu vermischen oder zu veräußern. Ein ordentlicher Geschäftsgang im Sinne dieser Bedingungen liegt nicht vor, wenn bei Veräußerungen des Auftraggebers oder bei dessen sonstigen Verfügungen zugunsten Dritter die Abtretbarkeit seiner Forderungen an Dritte ausgeschlossen ist.

(4) Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen so verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil einer anderen Sache wird, erlangt MAB Miteigentum an der anderen Sache. Die Herstellung einer neuen Sache durch Verbindung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt in der Weise, dass MAB stets einen entsprechenden Miteigentumsanteil erwirbt.

(5) Im Falle der Veräußerung wie der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung tritt der Auftraggeber schon jetzt die hierdurch gegen Dritte erlangten Forderungen und zwar in Höhe des Kaufpreises der Vorbehaltsware an uns ab, ohne dass es einer besonderen Vereinbarung im Einzelfalle bedarf. Die Abtretung nehmen wir schon jetzt an.

(6) Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist MAB nach Mahnung zur Rücknahme der Liefergegenstände berechtigt. Hierin liegt kein Rücktritt vom Vertrag durch MAB vor.

(7) Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 Prozent, sind wir – auf Verlangen des Auftraggebers – verpflichtet, die darüber hinausgehenden Sicherheiten nach billigem Ermessen freizugeben.

5. Montageleistungen

Ist uns zusätzlich auch die Montage der verkauften Ware beauftragt, gelten nachfolgende zusätzliche Bedingungen dieser Ziffer 5:

(1) Der Auftraggeber hat, wenn nichts anderes vereinbart ist, uns unentgeltlich zur Benutzung oder Mitbenutzung die notwendigen Lager- und Arbeitsplätze auf der Baustelle, vorhandene Zufahrtswege und Anschlussgleise und vorhandene Anschlüsse für Wasser und Energie in der benötigten Menge und Qualität zu überlassen. Die Kosten des Wasser- und Stromverbrauchs trägt der Auftraggeber.

(2) Der Auftraggeber hat für die Aufrechterhaltung der allgemeinen Ordnung auf der Baustelle zu sorgen und das Zusammenwirken der verschiedenen Unternehmer zu regeln. Er hat die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und Erlaubnisse – z.B. nach dem Baurecht, dem Straßenverkehrsrecht, dem Wasserrecht, dem Gewerberecht – herbeizuführen.

(3) Vereinbarte Montagefristen werden verlängert, wenn und soweit eine Behinderung auf Umständen aus dem Risikobereich des Auftraggebers – wie etwa fehlende Mitwirkungshandlungen, unzureichende Baustellenvorbereitung oder unterlassene Vorleistungen – beruht, und/oder höhere Gewalt oder andere für uns unabwendbare Umstände auftreten. Die Fristverlängerung wird berechnet nach der Dauer der Behinderung mit einem angemessenen Zuschlag für die Wiederaufnahme der Arbeiten.

(4) Liegt der Schwerpunkt der uns beauftragten Leistungen in der Montage, können wir eine Abnahme unserer Leistungen vom Auftraggeber verlangen. Nach Zugang des Abnahmeverlangens hat der Auftraggeber die Abnahme binnen 12 Werktagen durchzuführen, soweit keine andere Frist ausdrücklich vereinbart wurde. Wird von uns keine Abnahme verlangt, so gilt unsere Leistung als abgenommen mit Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung unserer Leistungen.

(5) Ist ein Mangel auf Anordnungen des Auftraggebers auf die von ihm gelieferten oder vorgeschriebenen Stoffe, oder Bauteile, oder die Beschaffenheit der Vorleistung eines anderen Unternehmers zurückzuführen, haften wir nicht, wenn wir vor Ausführung unserer Leistungen Bedenken diesbezüglich geäußert haben.

6. Beschränkung i.R.d. Mängelgewährleistung

(1) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen für etwaige Mängel der von uns gelieferten Ware innerhalb der vereinbarten Gewährleistungsfristen, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist.

(2) Mängelansprüche des Auftraggebers setzen allerdings voraus, dass dieser die von uns gelieferte Ware unverzüglich nach der Ablieferung untersucht und, wenn sich ein Mangel zeigt, uns unverzüglich Anzeige macht. Unterlässt er die Anzeige, so gilt unsere Ware als genehmigt, es sei denn, es handelt sich um einen Mangel, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.

(3) Angaben der MAB über die Eigenschaft des Liefergegenstandes entsprechen den Ergebnissen ihrer Messungen und Berechnungen und gelten als dessen vereinbarte Beschaffenheit, nicht aber als zugesicherte Eigenschaft oder Garantien i.S.v. §443 BGB.

(4) Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich die Sachmängelhaftung von MAB auf die Abtretung der Sachmängelansprüche der MAB gegen ihre Zulieferer. Scheitert die Erfüllung der abgetretenen Sachmängelansprüche, leben die Ansprüche des Auftraggebers aus Sachmängeln gegen MAB wieder auf.

(5) Zur Vornahme aller der MAB notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Auftraggeber nach Verständigung mit MAB dieser die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls ist MAB von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei MAB sofort zu verständigen ist, hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von MAB Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.

(6) MAB trägt im Falle einer berechtigten Beanstandung die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, soweit hierdurch für MAB keine unverhältnismäßige Belastung eintritt und ersetzt bei dem Verkauf einer neu hergestellten Sache außerdem im Umfang ihrer gesetzlichen Verpflichtung die vom Auftraggeber geleisteten Aufwendungen im Rahmen von Rückgriffsansprüchen in der Lieferkette.

(7) Keine Gewähr wird ferner übernommen, soweit der geltend gemachte Mangel oder Schaden darauf beruht, dass Aufbau-, Abbau-, Umsetzungs- oder Inbetriebnahmearbeiten nicht durch MAB oder einen von MAB schriftlich autorisierten Servicepartner/Fachbetrieb durchgeführt wurden oder hierbei die von MAB vorgegebenen Montage-, Betriebs-, Wartungs- oder sonstigen technischen Anweisungen nicht eingehalten wurden.

Keine Gewähr wird insbesondere übernommen im Fall der ungeeigneten oder unsachgemäßen Verwendung, der fehlerhaften Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte, der fehlerhaften oder nachlässigen Behandlung, der Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, der nicht ordnungsgemäßen Wartung, der Nichtverwendung von Originalteilen und -Materialien, der natürlichen Abnutzung sowie in Fällen von mangelhaften Bauarbeiten im Zusammenhang mit dem Vertragsgegenstand, ungeeigneten Baugrundes, einer etwaigen unterlassenen oder nicht zureichenden Sicherung von Daten durch den Auftraggeber, deren unterlassenen oder unzureichenden Überprüfung sowie der unterlassenen oder unzureichenden Überprüfung von Daten, beispielsweise auf Computerviren etc., durch den Auftraggeber, ferner in Fällen unüblicher Einwirkungen jedweder Art (z.B. Schwingungen fremder Aggregate bzw. das Eindringen von Fremdkörpern) sowie in Fällen von chemischen, elektro-chemischen oder elektrischen Einflüssen auf den Vertragsgegenstand, sofern diese nicht von MAB verschuldet sind.

(8) Für etwaige durch einen Sachmangel verursachte Schäden haften wir ausschließlich gemäß nachstehender Ziffer 8. (Schadensersatz und Haftungsbeschränkung).

(9) Die Verjährungsfrist für Mängel der von uns gelieferten Ware, die nicht in ein Bauwerk bestimmungsgemäß eingebaut wird, beträgt zwölf Monate ab Abnahme durch den Auftraggeber, es sei denn, es liegt eine vorsätzliche oder grob fahrlässig verursachte Pflichtverletzung vor oder eine Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit, die auf einem von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen zu vertretenden Mangel beruht. Dies gilt auch für die Verjährung von Rückgriffsansprüchen in der Lieferkette gem. § 445b Abs. 1 BGB. Die Ablaufhemmung aus § 445b Abs. 2 BGB bleibt unberührt. §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB bleiben unberührt.

(10) Im Rahmen der Nacherfüllung ausgetauschte Teile werden unser Eigentum. Der Auftraggeber ist insoweit zur Rückübereignung verpflichtet.

7. Besondere Bestimmungen bei Miete / Rückgabezustand

Wird der Vertragsgegenstand vom Auftraggeber gemietet, gelten ergänzend zu den vorstehenden Regelungen die nachfolgenden Bestimmungen dieser Ziffer 7.:

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Mietsache während der Mietzeit ordnungsgemäß, sachgerecht und ausschließlich gemäß den Betriebs- und Wartungsvorschriften der MAB zu nutzen, regelmäßig zu warten und pfleglich zu behandeln. Er hat geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Mietsache gegen Verlust, Diebstahl, Beschädigung und sonstige Beeinträchtigungen zu sichern. Der Auftraggeber haftet für alle Schäden an der Mietsache, die aus einer unsachgemäßen Verwendung, unzureichenden Wartung oder aus schuldhaftem Verhalten entstehen. Dies gilt unabhängig davon, ob der entstandene Schaden, auf einem von ihm, seinen Mitarbeitern oder sonstigen von ihm eingesetzten Personen zu vertretendem Verstoß zurückzuführen ist.

(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Mietsache für die Dauer der Mietzeit auf eigene Kosten mindestens zum Wiederbeschaffungswert gegen die üblichen Risiken (insbesondere Diebstahl, Feuer, Leitungswasser, Vandalismus, Elementarschäden) zu versichern und den Versicherungsschutz der MAB auf Verlangen nachzuweisen. Der Auftraggeber tritt hiermit bereits jetzt seine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag auf Ersatz von Schäden an der Mietsache in Höhe des jeweiligen Schadens an MAB ab; MAB nimmt die Abtretung an. Soweit der Versicherer nicht leistet oder Schäden über die Versicherungsleistung hinausgehen, bleibt die Haftung des Auftraggebers unberührt.

(3) Die Mietsache ist nach Ablauf der Mietzeit in einem dem vertragsgemäßen Gebrauch entsprechenden Zustand zurückzugeben. Eine gewöhnliche, aus bestimmungsgemäßer Nutzung resultierende Abnutzung bleibt außer Betracht.

(4) Weist die Mietsache bei Rückgabe Schäden oder eine übermäßige Abnutzung auf, die über die gewöhnliche Abnutzung hinausgehen, ist MAB berechtigt, die erforderlichen Reparaturkosten sowie ggf. notwendige Reinigungs- oder Aufbereitungsarbeiten dem Auftraggeber zu berechnen. Gleiches gilt für fehlende oder beschädigte Zubehörteile.

(5) Erfolgt die Rückgabe nicht vollständig, verspätet oder in einem Zustand, der eine unverzügliche Weitervermietung verhindert, ist MAB berechtigt, die hierdurch entstehenden Schäden, einschließlich entgangener Mieteinnahmen, dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.

8. Schadensersatz und Haftungsbeschränkung

(1) Wir haften auf Schadensersatz und Ersatz der vergeblichen Aufwendungen im Sinne des § 284 BGB (nachfolgend „Schadensersatz“)

(i) bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,

(ii) bei fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

(iii) wegen der Übernahme einer Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie,

(iv) bei fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung wesentlicher Vertragspflichten,

(v) aufgrund zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder

(vi) aufgrund sonstiger zwingender Haftung.

(2) Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie gehaftet wird.

(3) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz, als in dieser Ziffer 8 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.

(4) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

(5) Für Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers gelten die vorstehenden Regelungen und Beschränkungen entsprechend.

9. Geschäftsgeheimnisse, Urheberrechte, Schutzrechte

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle kaufmännischen und technischen Einzelheiten der Beauftragung als Betriebsgeheimnis zu behandeln.

(2) Zeichnungen, technische Beschreibungen, Bedienungsanweisungen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen werden vom Auftraggeber als Betriebsgeheimnis von MAB anerkannt und bleiben Eigentum von MAB. Sie dürfen ohne schriftliche Zustimmung von MAB weder kopiert, vervielfältigt oder anderweitig Dritten in irgendeiner Form zur Verfügung gestellt oder zum Gegenstand von Anfragen bei Dritten gemacht werden.

(3) Der Nachbau nach den Konstruktions- und sonstigen Unterlagen von MAB, aus Untersuchungen, aus dem Rückbau oder auf Testen basierend (sog. Reverse Engineering) ist nicht gestattet. Jede Partei hat die Pflicht, vor Zurverfügungstellung von Beschreibungen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen zu prüfen, dass diese nicht gegen Schutzrechte Dritter verstoßen.

10. Ethische Standards/Code of Conduct, Export, Compliance

(1) Wir sind uns in unserer gesamten unternehmerischen Tätigkeit unserer sozialen Verantwortung bewusst und fühlen uns den Grundsätzen der Global-Compact-Initiative der Vereinten Nationen (www.unglobalcompact.org) ebenso verpflichtet wie der ILO-Erklärung über die grundlegenden Prinzipien und Rechte am Arbeitsplatz (www.ilo.org/declaration).

(2) Falls die Ware nicht beim Auftraggeber verbleibt und/oder exportiert wird, verpflichtet sich der Auftraggeber, rechtzeitig vor Auslieferung der MAB schriftlich den Bestimmungsort und die Identität des Endkunden mitzuteilen. Für den Fall, dass die Lieferung Exportkontrollvorschriften verletzen würde oder der Auftraggeber diese Informationen nicht binnen sieben Tagen nach Anforderung durch MAB zur Verfügung stellt, ist MAB zur sofortigen Vertragsbeendigung berechtigt. Entschädigungsansprüche des Auftraggebers sind in diesem Fall ausgeschlossen. Produkte der MAB können beim Export Beschränkungen unterliegen. Im Falle einer Ausfuhr der von der MAB zu liefernden Produkte in ein Land außerhalb der Europäischen Union wird der Auftraggeber schriftlich und vor Versand, Aufstellung oder Montage versichern, Produkte der MAB nur im zivilen Bereich und nicht im Zusammenhang mit Nukleartechnologie einzusetzen. Eine zusätzliche Exportkontrolle der MAB bleibt vorbehalten. Zu diesem Zweck ist die MAB berechtigt, Name und Adresse von Kunden, Lieferanten und anderen an der Vertragsabwicklung beteiligten Personen an Dritte zum Zwecke der Sicherheitsüberprüfung weiterzugeben. MAB kann die Datensicherheit bei den kontaktierten Dritten nicht gewährleisten.

Sofern Kunden, Lieferanten oder andere an der Vertragsabwicklung direkt oder mittelbar beteiligte Personen auf deutschen, europäischen oder US-amerikanischen Sanktionenlisten aufgeführt sind, steht der MAB ein Rücktritts- oder Kündigungsrecht zu. Nach der Erklärung des Rücktritts oder der Kündigung sind alle Ersatzansprüche gegen die MAB ausgeschlossen.

(3) Der Auftraggeber und MAB verpflichten sich, weder direkt noch indirekt irgendwelche Zahlungen oder Wertgegenstände an Personen oder Organisationen zu leisten, um damit deren Handlungen oder Entscheidungen ungebührlich und unter Verletzung der anwendbaren Anti-Bestechungsgesetze, einschließlich des US-FCPA und den Bestimmungen der OECD-Anti-Bestechungskonvention, zu beeinflussen. Jeglicher Verstoß berechtigt die andere Partei zur außerordentlichen und entschädigungslosen Kündigung. Jede Partei wird auf Anforderung der anderen Partei jederzeit schriftlich bestätigen, dass sie sich in Übereinstimmung mit dieser Klausel befindet.

11. Datenschutz

Wir verarbeiten personenbezogene Daten, die wir im Rahmen unserer Geschäftsbeziehung vom Auftraggeber erhalten. Zudem verarbeiten wir (soweit für die Bereitstellung unserer Produkte und Erbringung unserer Dienstleistung erforderlich) personenbezogene Daten, die wir von Dritten zuverlässigerweise erhalten haben (z.B. zur Verwaltung der Daten des Auftraggebers, zur Ausführung von Aufträgen, zur Erfüllung von Verträgen oder aufgrund einer vom Auftraggeber erteilten Einwilligung). Zum anderen verarbeiten wir personenbezogene Daten, die wir aus öffentlich zugänglichen Quellen (z.B. Handelsregister, Presse, Medien, Internet) zulässigerweise gewonnen haben und verarbeiten dürfen.

Wir verarbeiten die oben genannten personenbezogenen Daten im Einklang mit den Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt zur Begründung, Durchführung und Beendigung eines Vertrages über die Bereitstellung von Produkten oder Erbringung von Dienstleistungen sowie zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen zur Erstellung von Angeboten, Verträgen oder sonstiger auf den Vertragsabschluss gerichteter Wünsche, die auf Anfrage des Auftraggebers hin erfolgen.

Die Zwecke der Datenverarbeitung richten sich in erster Linie nach den konkreten Leistungen, Produkten und Dienstleistungen und können unter anderem Bedarfsanalysen, Beratungen und Betreuung umfassen. Die weiteren Einzelheiten zum Zweck der Datenverarbeitung kann der Auftraggeber den jeweiligen (auch vorvertraglichen) Vertragsunterlagen unserer Zusammenarbeit entnehmen.

Soweit der Auftraggeber uns eine Einwilligung zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten für bestimmte Zwecke (z.B. Weitergabe von Daten innerhalb der Konzernstruktur) erteilt hat, ist die Rechtmäßigkeit dieser Verarbeitung auf Basis seiner Einwilligung gegeben. Eine erteilte Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden. Dies gilt auch für den Widerruf von Einwilligungserklärungen, die vor der Geltung der EU-Datenschutz-Grundverordnung, also vor dem 25. Mai 2018, uns gegenüber erteilt worden sind. Ein Widerruf wirkt erst für die Zukunft. Verarbeitungen, die vor dem Widerruf erfolgt sind, sind davon nicht betroffen. Eine Übersicht zum Status der vom Auftraggeber erteilten Einwilligungen kann der Auftraggeber jederzeit bei uns anfordern.

Wir unterliegen diversen rechtlichen Verpflichtungen sowie gesetzlichen Anforderungen und verarbeiten Daten unter anderem zu folgenden Zwecken: Identitäts- und Altersprüfung, Erfüllung steuerrechtlicher Kontroll- und Meldepflichten sowie die Bewertung und Steuerung von Risiken in der Gesellschaft.

Zur Wahrung berechtigter Interessen von uns oder Dritten kann die weitere Verarbeitung der vom Auftraggeber überlassenen Daten zu folgenden Zwecken erforderlich sein:

– Prüfung und Optimierung von Verfahren zur Bedarfsanalyse und zu direkter Kundenansprache; inkl. Segmentierungen und Berechnung von Abschlusswahrscheinlichkeiten

– Werbung oder Markt- und Meinungsforschung, soweit der Auftraggeber die Nutzung seiner Daten nicht widersprochen hat

– Geltendmachung rechtlicher Ansprüche, Verteidigung bei rechtlichen Streitigkeiten, Abwehr von Haftungsansprüchen

– Gewährleistung der IT-Sicherheit und des IT-Betriebs

– Konsultation von und Datenaustausch mit Auskunfteien zur Ermittlung von Bonitäts- bzw. Ausfallrisiken

– Verhinderung von Straftaten

– Videoüberwachungen zur Wahrung des Hausrechts, zur Sammlung von Beweismitteln bei Straftaten

– Maßnahmen zur Gebäude- und Bürosicherheit

– Maßnahmen zur Sicherstellung des Hausrechts

– Maßnahmen zur Geschäftssteuerung und Weiterentwicklung von Dienstleistungen und Produkten.

Innerhalb der MAB und deren Unternehmensgruppe erhalten diejenigen Stellen Zugriff auf die Daten des Auftraggebers, die diese zur Erfüllung unserer vertraglichen und gesetzlichen Pflichten benötigen. Auch von uns eingesetzte Dienstleister können zu diesen Zwecken Daten erhalten, wenn diese unsere schriftlichen datenschutzrechtlichen Weisungen wahren.

Im Hinblick auf die Datenweitergabe an Empfänger außerhalb der MAB und deren Unternehmensgruppe ist zunächst zu beachten, dass wir zur Verschwiegenheit über alle Informationen des Auftraggebers verpflichtet sind. Von denen wir Kenntnis erlangen. Informationen über den Auftraggeber dürfen wir nur weitergeben, wenn gesetzliche Bestimmungen dies gebieten, der Auftraggeber eingewilligt hat und/oder von uns beauftrage Auftragsverarbeiter gleichgerichtet die Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes garantieren.

Unter diesen Voraussetzungen können Empfänger personenbezogener Daten z.B. sein:

– Öffentliche Stellen und Institutionen bei Vorliegen einer gesetzlichen oder behördlichen Verpflichtung;

– Auftragsverarbeiter, an die wir zur Durchführung der Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber personenbezogene Daten übermitteln.

Weitere Datenempfänger können diejenigen Stellen sein, für die der Auftraggeber seine Einwilligung zur Datenübermittlung erteilt hat.

Wir verarbeiten und speichern die personenbezogenen Daten des Auftraggebers, solange es für die Erfüllung unserer vertraglichen und gesetzlichen Pflichten erforderlich ist. Sind die Daten für die Erfüllung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten nicht mehr erforderlich, werden diese regelmäßig gelöscht, es sei denn, ihre (befristete) Weiterverarbeitung ist zu folgenden Zwecken erforderlich:

– Erfüllung handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungsfristen gem. § 257 Handelsgesetzbuch (HGB) und Abgabenordnung mit den dort vorgegebenen Fristen zur Aufbewahrung bzw. Dokumentation von zwei bis zehn Jahren.

– Erhaltung von Beweismitteln im Rahmen der Verjährungsvorschriften. Nach den §§ 195 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) können diese Verjährungsfristen bis zu 30 Jahre betragen, wobei die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre beträgt.